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   VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756   

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https://dejure.org/2010,69382
VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756 (https://dejure.org/2010,69382)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756 (https://dejure.org/2010,69382)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - AN 10 S 10.01756 (https://dejure.org/2010,69382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klasse B in österreichische Fahrerlaubnis der Klasse B;Gleichzeitige, richtlinienkonforme Erweiterung um die (österreichische) Klasse "B+E";Eintragung des Ersterteilungsdatums einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
    Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) hat dieses Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen "Halbritter" (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006, 498), Kremer (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie "Wiedemann" und "Zerche" (Urteile vom 26.6.2008, a.a.O.) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
    Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) hat dieses Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen "Halbritter" (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006, 498), Kremer (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie "Wiedemann" und "Zerche" (Urteile vom 26.6.2008, a.a.O.) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
    2.1 Zur Anerkennung der streitgegenständlichen österreichischen Erlaubnis ist die Bundesrepublik Deutschland nur verpflichtet, wenn eine Fahrerlaubnis vorliegt, welche auf einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung beruht (siehe BVerwG vom 29.1.2009 - Az.: 3 C 31/07 , insbesondere RdNr. 19; BayVGH vom 8.2.2010 - Az.: 11 CE 09.2405 , insbesondere RdNr. 24).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
    Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) hat dieses Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen "Halbritter" (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006, 498), Kremer (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie "Wiedemann" und "Zerche" (Urteile vom 26.6.2008, a.a.O.) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92).
  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122

    Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
    2.2 Dieser Nachweis einer eignungsfeststellenden Überprüfung ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Führerschein einem anderen Führerschein lediglich in der Art eines Ersatzpapiers nachfolgt oder eine andere Fahrerlaubnis nur im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG umschreibt (vgl. BVerwG a.a.O., BayVGH a.a.O., BayVGH vom 28.7.2009 - Az.: 11 CS 09.1122), denn derartige Erteilungen haben als Voraussetzung keine eigene Prüfung der Eignung, sondern setzen diese als bereits durch den "alten" Führerschein nachgewiesen voraus.
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VG Ansbach, 11.10.2010 - AN 10 S 10.01756
    2.1 Zur Anerkennung der streitgegenständlichen österreichischen Erlaubnis ist die Bundesrepublik Deutschland nur verpflichtet, wenn eine Fahrerlaubnis vorliegt, welche auf einer richtlinienkonformen Eignungsprüfung beruht (siehe BVerwG vom 29.1.2009 - Az.: 3 C 31/07 , insbesondere RdNr. 19; BayVGH vom 8.2.2010 - Az.: 11 CE 09.2405 , insbesondere RdNr. 24).
  • VGH Bayern, 13.01.2011 - 11 C 10.2462

    Verhängung einer isolierten Sperre keine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1

    Unabhängig von der Frage, ob die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV auch die Berechtigung des Fahrerlaubnisinhabers nach Ablauf der Sperrfrist regelt, hält der Senat die erstinstanzliche Rechtsprechung in Bayern, dass die Verhängung einer isolierten Sperre als Maßnahme im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzusehen ist (vgl. neben der vorliegenden Entscheidung des VG Augsburg auch VG Regensburg vom 1.2.2010 Az. RN 8 K 09.1003, VG München vom 13.9.2010 Az. M 1 S 10.2132, vom 29.9.2010 Az. M 6 a S 10.4378, VG Ansbach vom 11.10.2010 Az. AN 10 S 10.01756), für nicht richtig.
  • VG Ansbach, 24.01.2011 - AN 10 S 11.00005

    Umgeschriebener, nicht anerkennungsfähiger tschechischer Führerschein der Klassen

    Im Übrigen ist dem Gericht aus einem anderen Verfahren (AN 10 S 10.01756) bekannt, dass in Österreich bei "Duplikatführerscheinen auf Lenkberechtigungen aus dem EWR-Bereich" kein Code 70 in die Führerscheinregister eingetragen wurde.
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